Wärmedämmung Förderung

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Wir haben hier einige Links zusammen gestellt, die Ihnen helfen sollen zum Thema: “Wärmedämmung Förderung” und Zuschuss Wärmedämmung, weiterführende Informationen zu erhalten.

Die Förderung von Wärmepumpen wurde im Mai 2010 gestoppt und ist seit Juli 2010 wieder möglich.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (nur neue Antragsformulare können verwendet werden). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages.

Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden von der BAFA nicht zurückgesandt!

Erneute Antragstellung nach Ablehnung wegen fehlender Haushaltsmittel bei Wärmepumpen

Sofern im Jahr 2010 bereits ein Antrag auf Förderung abgelehnt wurde, kann dieselbe Anlage auf erneuten Antrag dennoch gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antrag wegen der Nichtverfügbarkeit von Haushaltsmitteln abgelehnt wurde und dass die Anlage nach den aktuellen Richtlinien vom 9. Juli 2010 förderfähig ist.

Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.

Ausnahme: Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommen wurden, wird hiervon abweichend ein Zeitraum von 9 Monaten akzeptiert.

Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

  • Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
  • wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.
  • Nachweis der Wohnfläche (nach Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003) oder Nutzfläche (mittels Energiebedarfsausweis oder Nutzflächenberechnung nach DIN 277) – in Kopie.

2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige:

Alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern auf Investitionszuschüsse sind vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) zu stellen.

Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von 9 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen

Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung von Gebäuden dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).

Eine Förderung von Anlagen in Neubauten erfolgt nicht mehr.

Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
  2. für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
  3. Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
    • Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Sole / Wasser- und Wasser / Wasser-Wärmepumpen, bei Luft / Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,7.
    • Bei gasbetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3.
    • Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
    • Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
  4. Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.

Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.

Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).

Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.

Die Jahresarbeitszahl bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division aller abgegebenen Wärmemengen durch den gesamten Aufwand, der als Summe des Heizwertes der eingesetzten Brennstoffmenge und der für den Betrieb der Wärmepumpe eingesetzten Strommengen berechnet wird. Bei der Strommenge ist auch die Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung, mit einzurechnen.

Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.

Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 ° C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.

Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2011 (maßgeblich ist der Antragseingang beim BAFA) sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen die hohen Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.

Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen

Basisförderung für Wärmepumpen

Gebäudebestand

Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden 20 Euro je m2 Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 Euro je m² beheizter Nutzfläche.

Für elektrisch betriebene Luft / Wasser-Wärmepumpen beträgt die Förderung 10 Euro je m² beheizter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 Euro je m² beheizter Nutzfläche.

Für die Basisförderung von Wärmepumpenanlagen mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasser-Wärmepumpen gelten die folgenden Höchstförderbeträge:

Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden

  • mit einer Wohneinheit höchstens 2.400 Euro,
  • mit zwei Wohneinheiten höchstens 3.600 Euro,
  • mit drei Wohneinheiten höchstens 4.800 Euro,
  • mit vier Wohneinheiten höchstens 5.400 Euro,
  • mit fünf Wohneinheiten höchstens 6.000 Euro.

Für jede weitere Wohneinheit erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 300 Euro je Wohneinheit.

Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 6.000 Euro.

Die Basisförderung von elektrisch betriebenen Luft / Wasser-Wärmepumpen beträgt maximal 50 % der vorgenannten Höchstförderbeträge.

Hinweis: Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen, der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) anhand des Energiebedarfsausweises bzw. einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277. Wohneinheiten werden im Rahmen der Berechnung des Förderbetrages nur berücksichtigt, wenn sie durch die geförderte Wärmepumpe versorgt werden.

Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern- / Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert (siehe Nummer 8 der Erläuterungen zur Förderung von effizienten Wärmepumpen vom 15.7.2009).

Förderung von wärmepumpen in Neubauten

Wärmepumpen in neu errichteten Gebäuden sind nicht förderfähig.

Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage

Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus in Höhe von 500 Euro beantragt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

Weitere Boni oder eine Innovationsförderung werden für Wärmepumpen nicht gewährt.

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